Mitversicherung von Ehepartnern in der GKV: Care-Arbeit von kinderreichen Familien berücksichtigen

Hervorgehoben

Das Wichtigste in Kürze

Im aktuellen Kabinettsentwurf zur GKV-Reform (§ 242b SGB V) ist ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozentpunkten für Mitglieder vorgesehen, deren Ehegatte oder Lebenspartner beitragsfrei familienversichert ist (Bundesministerium für Gesundheit, 2026, S. 45). Der Zuschlag entfällt bislang nur, wenn das jüngste Kind im Haushalt das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat – oder bei Kindern mit Behinderung sowie bei der Pflege von Angehörigen und Rentnern.

Diese Altersgrenze wird der Realität kinderreicher Familien in vielen Fällen nicht gerecht. Gerade in Familien mit drei und mehr Kindern sind Ehepartner deutlich länger und intensiver in Familienarbeit eingebunden. Zudem kennt das SGB V bei Kinderkrankengeld (§ 45) und Haushaltshilfe (§ 38) bereits die 12-Jahres-Grenze – warum nicht auch hier?

Zur konkreten Veranschaulichung: Bei einem Krankenpfleger mit 49.000 € Jahresbrutto und fünf Kindern zwischen 7 und 15 Jahren (Mutter vollständig in Carearbeit tätig) würde der 2,5%-Zuschlag 1.212 € jährlich (102 €/Monat) bedeuten – für die Familien wäre in Folge kein einfacher Familienurlaub mehr finanzierbar.

26 % aller Kinder in Deutschland wachsen in kinderreichen Familien auf (Statistisches Bundesamt, 2025) – diese Familien verdienen keine Strafabgabe, sondern Anerkennung.

Es gibt drei konkrete Änderungsvorschläge:

VorschlagRegelungMindereinnahmenVerbleibende Mehreinnahmen
1 – Einheitliche AnhebungAltersgrenze auf 12. Lebensjahr (jüngstes Kind) für alleca. –360 Mio. €ca. 1,14 Mrd. €
2 – Staffelung nach Kinderzahl7. Lebensjahr (1 Kind),
10. Lebensjahr (2 Kinder),
12. Lebensjahr (ab 3 Kinder)
ca. –226 Mio. €ca. 1,3 Mrd. €
3 – Anhebung nur ab 3 Kindern12. Lebensjahr (jüngstes Kind) nur bei 3+ Kindern im Haushaltca. –105 Mio. €ca. 1,4 Mrd. €

Ausgangslage und Problem

Ein Zuschlag, der Familien trifft – nicht Faulenzer

Im aktuellen Kabinettsentwurf zur GKV-Reform ist in § 242b SGB V ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozentpunkten für Mitglieder vorgesehen, deren Ehegatte oder Lebenspartner beitragsfrei familienversichert ist. (Bundesministerium für Gesundheit, 2026, S. 45)

Die Ausnahmeregelung – also das Entfallen des Zuschlags – greift derzeit nur, wenn das jüngste Kind im Haushalt das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat sowie bei Kindern mit Behinderung. Im Reformvorschlag der Finanzkommission wurde wie folgt argumentiert:

„Es ist anzunehmen, dass für bisher beschäftigungslose Ehegatten und ihnen gleichgestellte Lebenspartner mit Kindern im schulpflichtigen Alter auch vor dem Hintergrund des neuen Rechtsanspruchs auf ganztätige Betreuung im Grundschulalter eine Erwerbstätigkeit mit den familiären Betreuungspflichten vereinbar ist.“

(FinanzKommission Gesundheit, 2026, S. 399f)

Diese Altersgrenze von sieben Jahren wird der Realität kinderreicher Familien in vielen Fällen nicht gerecht. Gerade in Familien mit drei und mehr Kindern sind Ehepartner auch bei schulpflichtigen Kindern häufig deutlich stärker und länger in Carearbeit eingebunden – ein umfangreichere Teilzeit- oder Vollzeitarbeit kommt dabei nicht für beide Ehepartner in Frage oder tatsächlich vereinbar – auch ist die ganztägige Hort-Betreuung in vielen Bundesländern mit erheblichen Eigenbeiträgen verbunden die bei Mehrkindfamilien sich multiplizieren. Der mögliche Mehrverdienst würde oft durch Betreuungskosten, Pendelkosten etc. aufgezerrt, die zeitliche Belastung und Abstimmungs- aufwand weiter erhöht.

Studien des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung (BiB) belegen den erheblichen zeitlichen Mehraufwand kinderreicher Familien (Schneider und Bujard, 2019, S. 32f):

 Hausarbeit/TagKinderbetreuung/Tag
Mütter mit 1 Kindca. 2:004:30 (Werktag) – 6:40 h (Wochenende)
Mütter mit 2 Kindernca. 2:206:20 h (Werktag)- 9:00 (Wochenende)
Mütter mit 3+ Kindernca. 3:008:30 (Werktag) – 10:20 (Wochenende)

(Datenbasis: Personen im Alter von 44 bis 54 Jahren)

Der tägliche Betreuungsaufwand von Müttern mit mehreren Kindern übersteigt damit deutlich die 10 Stunden Pflegeaufwand pro Woche, ab denen eine Mitversicherung bei Angehörigenpflege ohne Zuschlag erfolgt. Es ist sachlich nicht zu rechtfertigen, Großfamilien schlechter zu stellen als pflegende Angehörige.

Zudem: Zwar haben nur 13 % der Familien drei und mehr Kinder, aber 26 % aller Kinder wachsen in kinderreichen Familien auf (Statistisches Bundesamt, 2025). Der Regelungsbedarf ist damit gesellschaftlich erheblich.

Systemkonsistenz: Was das SGB V bereits kennt

Das SGB V kennt die 12-Jahres-Grenze in vergleichbaren Regelungskontexten bereits:

§ 38 SGB V (Haushaltshilfe): Anspruch bei Erkrankung des Elternteils besteht, wenn ein Kind im Haushalt lebt, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder behindert ist.

§ 45 SGB V (Kinderkrankengeld): Anspruch besteht, wenn das erkrankte Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Es ist daher systemkonform und konsitent, diese bewährte Altersgrenze auch bei der Ehepartner-Mitversicherung anzuwenden. Eine Grenze von sieben Jahren ist innerhalb desselben Gesetzbuches ein Fremdkörper.

Verfassungsrechtliche Aspekte

Das Bundesverfassungsgericht hat die beitragsfreie Familienversicherung ausdrücklich als verfassungskonformen Ausgleich für den generativen Beitrag von Eltern anerkannt (BVerfG, 7. April 2022, 1 BvL 3/18 Abschnitt C.II). Wer nun – wie der Kabinettsentwurf in § 242b SGB V – genau jenen Ehegatten, die Kinder betreuen, mit einem Zuschlag belastet, schwächt diesen Systemausgleich. Die typisierende Betrachtung wird der besonderen Belastung und dem generativen Beitrag von Eltern mit mehreren Kindern in vielen Fällen nicht gerecht.

Hinzu kommt ein klares Signal aus Art. 6 Abs. 1 GG. Das BVerfG hat festgestellt:

„Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, daß es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten.“ (BVerfG, Pressemitteilung 5/1999; Rs. 2 BvR 1057/91, III 1d)

Die Altersgrenze von sieben Jahren im Kabinettsentwurf beschneidet genau diese Wahlfreiheit – besonders bei Familien mit mehreren Kindern, wo die Betreuungsintensität deutlich länger anhält.

Vorschlag 1 – Einfache Änderung (einheitliche Anhebung)

Anhebung der Altersgrenze im § 242b SGB V auf die Vollendung des zwölften Lebensjahres des jüngsten Kindes im Haushalt. Maßgeblich ist weiterhin stets nur das jüngste Kind – einfach in Abfrage und Kommunikation, klar und verwaltungspraktisch.

Möglicher Änderungsvorschlag (§ 242b SGB V vgl. Kabinettsentwurf S.45)

§ 242b Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner

(1) Die Krankenkassen erheben von Mitgliedern mit einem nach § 10 versicherten Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag auf den Beitragssatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten. Satz 1 gilt nicht, wenn

  1. das Mitglied oder der nach § 10 versicherte Ehegatte oder Lebenspartner ein Kind im Sinne des § 10 hat,

a) das das siebte zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Haushalt des nach § 10 versicherten Ehegatten oder Lebenspartners lebt oder (…)

b) das als Mensch mit Behinderungen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und im Haushalt des nach § 10 versicherten Ehegatten oder Lebenspartners lebt, oder (…)

Auswirkung: Reduzierung der Mehreinnahmen um ca. 360 Mio. von 1,5 Mrd. auf 1,14 Mrd.

Vorschlag 2 – Differenzierte Regelung (nach Kinderzahl)

Staffelung der Altersgrenze entsprechend der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder:

Anzahl Kinder im HaushaltAltersgrenze (jüngstes Kind)
1 KindVollendung des 7. Lebensjahres
2 KinderVollendung des 10. Lebensjahres
Ab 3 KinderVollendung des 12. Lebensjahres

Möglicher Änderungsvorschlag (§ 242b SGB V – vgl. Kabinettsentwurf S.45)

„§ 242b – Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner

(1) Die Krankenkassen erheben von Mitgliedern mit einem nach § 10 versicherten Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag auf den Beitragssatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten. Satz 1 gilt nicht, wenn

  1. ein oder mehrere Kinder im Sinne des § 10 des Mitglieds oder des nach § 10 versicherten Ehegatten oder Lebenspartners im Haushalt des Ehegatten oder Lebenspartners leben und
    a) das jüngste dieser Kinder das siebte Lebensjahr bei einem Kind, das zehnte Lebensjahr bei zwei Kindern, das zwölfte Lebensjahr bei drei Kindern oder mehr Kindern noch nicht vollendet hat, oder
    b) ein Kind als Mensch mit Behinderungen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, oder
  2. (…)“

Auswirkung: Reduzierung der Mehreinnahmen um ca. 226 Mio. von 1,5 Mrd. auf 1,3 Mrd.

Vorschlag 3 Anhebung auf 12. Lebensjahr nur ab 3. Kindern

Anhebung der Altersgrenze nur für Ehepartner die drei und mehr Kinder betreuen:

Vorgeschlagene Formulierung (§ 242b SGB V vgl. Kabinettsentwurf S.45)

„§ 242b – Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner

(1) Die Krankenkassen erheben von Mitgliedern mit einem nach § 10 versicherten Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag auf den Beitragssatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten. Satz 1 gilt nicht, wenn

  1. § 10 versicherte Ehegatte oder Lebenspartner ein Kind im Sinne des § 10 hat,
  2. § 10 versicherten Ehegatten oder Lebenspartners lebt oder
  3. ölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Haushalt des nach § 10 versicherten Ehegatten oder Lebenspartners mit mindestens zwei oder mehr weiteren Kindern lebt oder (…)

Auswirkung: Reduzierung der Mehreinnahmen um ca. 105 Mio. von 1,5 Mrd. auf 1,4 Mrd.

Berechnung der finanziellen Auswirkung:

Im Kabinettsentwurf enthalten ist die Schätzung, dass der Zuschlag von 2,5% für Ehepartner 1,5 Milliarden Euro Mehreinnahmen erzeugt.

Datenbasis und Methodik

Methodisch grundlegend ist zunächst der Zusammenhang zwischen dem Alter des jüngsten Kindes und der Gesamtkinderzahl im Haushalt – denn erst diese Verknüpfung ermöglicht eine realitätsnahe Abschätzung der haushaltstypischen Versicherungskonstellationen.

Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), auf die die FinanzKommission Gesundheit ihre Berechnung von 2018 stützt, ist dafür nur bedingt geeignet: Sie unterscheidet lediglich die Altersgruppen unter 6 Jahren und 6 bis unter 12 Jahren und erfasst maximal 3 Kinder im Haushalt. Für eine feingliedrige Analyse nach Kinderzahl und Alter ist die Granularität dieser Datenbasis zu begrenzt.

Deutlich differenzierter ist demgegenüber das FReDA-Panel (Erhebungswelle 2024, n = 21.279 Interviews, davon 16153 mit Partner). Da die überwiegende Mehrheit aller Geburten vor dem 40. Lebensjahr der Mutter liegt, bietet der Befragtenkreis von 18 bis 54 Jahren eine ausreichende empirische, repräsentative Grundlage: Das jüngste Kind einer 54-jährigen Befragungsperson dürfte in der Regel nicht älter als 14 Jahre sein. Einschränkend gilt, dass Haushalte mit Kindern über 14 Jahren aufgrund des Befragungsdesigns nur eingeschränkt abgebildet werden können. Befragte unter 25 Jahren mit Kindern sind mit lediglich 41 von 10.156 Personen vernachlässigbar.

Für die vorliegende Auswertung wurden aus dem FReDA-Panel jene 1.490 verheirateten Personen herausgefiltert, die als derzeitige Tätigkeit „Hausfrau/Hausmann“ und/oder „geringfügig bzw. unregelmäßig erwerbstätig“ für sich oder für ihren Partner angaben. Diese Kategorien entsprechen dem Personenkreis der beitragsfreien Mitversicherung nach § 10 SGB V. Nicht berücksichtigt wurden Personen in Elternzeit oder Mutterschutz, da diese in der Regel weiterhin als eigenständige Mitglieder – ohne eigenen Beitrag – gesetzlich versichert bleiben; während der Elternzeit fallen lediglich bisher freiwillig versicherte Personen unter die Familienversicherung, sie sind jedoch für die Berechnung vernachlässigbar. Zur Einordnung: Auf 1,876 Mio. pflichtversicherte Frauen im Alter von 30 bis unter 35 Jahren entfallen nur 0,187 Mio. freiwillig versicherte Frauen derselben Altersgruppe (BMG, KM6 2025). Eine Differenzierung nach dem Versicherungsstatus (GKV vs. PKV) war im Datensatz nicht möglich, sodass die Stichprobe auch privat versicherte Personen enthält. Dies ist ebenfalls vernachlässigbar, da diese Daten im ersten Schritt lediglich die Verteilung der Familienkonstellationen ermittelt wird.

Datenbasis der Verteilung nach Alter des jüngsten Kindes und Kinderzahl

Verheiratete Personen im Alter von 18-54 mit derzeitige Tätigkeit Hausmann/Hausfrau bzw. geringfügiger Beschäftigung  (n = 1.302 mit Kindern):

Alter jüngstes
Kind im Haushalt
Anzahl Kinder im Haushalt
1234567Gesamt
0202912331168
14147167220115
24451178310124
33459187300121
4133617610073
51253191110197
6114718400080
7183317210071
8123418530072
984413200067
10154115400075
1142914220051
1292212300046
138246110040
145125300025
157157000029
1611206100038
17996000024
181396000028
19561000012
20650000011
21434000011
2231100005
23632000011
2430000003
2530000003
2610000001
2910000001
Gesamt3266322506920421302
In %25,0% 48,5%19,2% 5,3% 1,5%0,3% 0,2%100%
Gesamt inkl. Kinderlose:1490
        

Die Auswertung basiert auf einer Datenanalyse des FReDA-Panels (Bujard et al., 2025).

Hinweis zur Datenqualität: Für Kinder im Haushalt über 12 Jahre sind die Daten nicht vollständig repräsentativ, da in der Befragung nur Personen bis zum Alter 54 erfasst sind. Bei den Angaben zur derzeitigen Tätigkeit waren Mehrfachnennungen möglich. Berücksichtigt man nur Personen ohne weitere Tätigkeitsangaben, reduziert sich die Zahl auf 743 Personen – die prozentualen Ergebnisse bleiben jedoch in vergleichbarer Größenordnung stabil.

Abgeleitete Schlüsselwerte

Aus der FReDA-Auswertung lassen sich folgende Anteile ableiten:

  • 678 Personen mit Kindern von 0 bis 6 Jahre (45,50%)
  • 336 Personen mit Kindern zwischen 7 und 11 Jahren (22,55%)
  • 209 Personen die 2 Kinder haben im Alter von 7- 9 Jahren (111) und min. 3 Kinder im Alter von 7-11 Jahren (98) (14,03%).
  • 98 Personen mit Kindern zwischen 7 und 11 Jahren, die mindesten 3 Kinder haben (6,58%)

Zum 30.06.2025 waren nach der KM6-Statistik 1.823.115 Personen im Alter von 25-54 Jahren familienversichert sowie 951.092 Personen im Alter von 55 bis 64 Jahren (Bundesministerium für Gesundheit – 2025).

Für die Ermittlung der finanziellen Auswirkung, die Mitversicherung in bestimmten erweiterten Konstellationen wurde wie folgt hergeleitet:

AlterPersonen mit jüngstem Kind im Haushalt1) Anteil aus FreDA- Panel2) Hochrechnung mit Anzahl Familien-versicherten (KM 6)3) Anzahl Familien-versicherte mit 2,5% Zuschlag nach KabinettsentwurfAnteil in %4) Mehr-beiträge in Mio.
25-54 J.0-645,50%829.579
7-1122,55%411.119411.11924,09%361,3
12-2519,33%352.387352.38720,65%309,7
ohne Kind12,62%230.031230.03113,48%202,2
100,00%1.823.115
55-64 J.Keine Daten951.092713.31941,79%626,9
Summe1.706.855100%1500,0
25-54 J.2 K. 7- 9
3 K. 7- 11
14,03%         255.72614,98%224,7
25.-54 J.3 K. 7-116,58%         119.9107,03%105,4

Die Hochrechnung auf Basis des FReDA-Panels wurde mit den Familienversicherten-Zahlen des KM6 verknüpft. Für die Altersgruppe 55–64 Jahre wurde als Schätzwert angenommen, dass 25 % Angehörige pflegen und damit vom Zuschlag befreit sind (= 237.773 Personen). Diese Schätzung stützt sich auf RKI-Daten, wonach 10,4 % aller Befragten in den letzten 12 Monaten eine pflegebedürftige Person gepflegt haben, mit einem Schwerpunkt in der Altersgruppe 45–64 Jahre (Robert Koch-Institut, 2026, S. 12). Laut einer Befragung pflegender Angehöriger (18–65 Jahre) sind rund 17,7 % nicht erwerbstätig, 27,9 % haben ihre Arbeit reduziert, und 46,4 % arbeiten in Teilzeit. (Schwinger und Zok 2024, S.12)

Im nächsten Schritt wird der nach dem Kabinettsentwurf geschätzte Gesamtbetrag von 1,5 Mrd. Euro auf die einzelnen Personengruppen aufgeteilt. In der Schätzung des Kabinettsentwurfs ist auch enthalten, dass durch Einführung des Betrags ein Anteil der Personen in einen Midijob wechselt, wo bei geringfügiger Überschreitung der Grenze auch nur 70 € Beitrag anfallen werden. Ebenso ist die Höhe des Zuschlags von 2,5% einkommensabhängig, als bei geringerem Einkommen des Ehepartners niedriger.

Hinweis: Die dargestellten Berechnungen und Modelle wurden im Rahmen eines laufenden Promotionsprojekts an der Ruhr-Universität Bochum (Lehrstuhl Sozialpolitik und öffentliche Finanzen) erarbeitet. Es handelt sich um vorläufige wissenschaftliche Ergebnisse.

Stefan Walter

Bibliographie

Bujard, M., Gummer, T., Hank, K., Neyer, F. J., Pollak, R., Schneider, N. F., Spieß, C. K., Wolf, C. et al. (2025) FReDA – The German Family Demography Panel Study [Datensatz]. ZA7777, Datenfile Version 5.0.0. Köln: GESIS – Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften. DOI: 10.4232/1.14462

Bundesministerium für Gesundheit (2025) Statistik über Versicherte, gegliedert nach Status, Alter, Wohnort und Kassenart – KM6, Stichtag: 1. Juli 2025 [Datensatz]. Berlin: Bundesministerium für Gesundheit. Verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/
fileadmin/Dateien/3_Downloads/Statistiken/
GKV/Mitglieder_Versicherte/KM6_2025.xlsx (Abgerufen: 25. Mai 2026).

Bundesministerium für Gesundheit (2026) Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz): Gesetzentwurf der Bundesregierung. Berlin: Bundesministerium für Gesundheit. Verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/
Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/
G/GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz_Kabinett.pdf (Abgerufen: 25. Mai 2026).

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2020) (Existenzsichernde) Erwerbstätigkeit von Müttern: Konzepte, Entwicklungen und Perspektiven. Monitor Familienforschung, Ausgabe 41. Berlin: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Verfügbar unter: https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/
158744/aa2f911741e48e33f260ce0d12a5dad4/
existenzsichernde-erwerbstaetigkeit-von-muettern-data.pdf (Abgerufen: 25. Mai 2026).

FinanzKommission Gesundheit (2026) Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit. Stand: 30. März 2026. Berlin: Geschäftsstelle der FinanzKommission Gesundheit im Bundesministerium für Gesundheit. Verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/ Dateien/3_Downloads/F/FinanzKommission_Gesundheit/ FinanzKommissionGesundheit_Erster_Bericht_20260330.pdf (Abgerufen: 25. Mai 2026).

Robert Koch-Institut (2026): Bericht zur Pflegebedürftigkeit und (informellen) Pflege in Deutschland – Status Quo. Berlin: Robert Koch-Institut. DOI: 10.25646/14115. Verfügbar unter: https://www.rki.de/pflegebericht [Zugriff: 27.05.2026].

Schneider, N.F. und Bujard, M. (2019) Kinderreiche Familien in Deutschland: Auslaufmodell oder Lebensentwurf für die Zukunft? Wiesbaden: Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung (BiB). Verfügbar unter: https://www.bib.bund.de/Publikation/2019/pdf/
Kinderreiche-Familien-in-Deutschland.pdf (Abgerufen: 25. Mai 2026).

Schwinger, A. und Zok, K. (2024) ‚Häusliche Pflege im Fokus: Eigenleistungen, Belastungen und finanzielle Aufwände‘, WIdO-monitor, 21(1), S. 1–12. Verfügbar unter: https://www.wido.de/fileadmin/Dateien/Dokumente/
Publikationen_Produkte/WIdOmonitor/
wido-monitor_1_2024_pflegehaushalte.pdf (Zugegriffen: 28. Mai 2026).

Statistisches Bundesamt (Destatis) (2025) Gut ein Viertel aller Kinder wächst in kinderreichen Familien auf – Ergebnisse des Mikrozensus 2024. Pressemitteilung Nr. 222 vom 23. Juni 2025. Wiesbaden: Statistisches Bundesamt. Verfügbar unter: https://www.destatis.de/DE/Presse/
Pressemitteilungen/2025/06/PD25_222_12.html (Abgerufen: 25. Mai 2026).

Statistisches Bundesamt (Destatis) (2025b) Ehen im Wandel. Wiesbaden: Statistisches Bundesamt. Verfügbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/
Querschnitt/Demografischer-Wandel/
Hintergruende-Auswirkungen/demografie-ehen.html (Abgerufen: 28. Mai 2026).

Auswirkung der niedrigen Geburtenrate auf das Wirtschaftswachstum

Der Sachverständigenrat für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung hat in seinem Jahresgutachten 2023/24 untersucht, welche Wachstumspotential die Wirtschaft bis 2070 hat.

Dabei wurde deutlich: Das Arbeitsvolumen insgesamt ist neben dem Kaptialeinsatz maßgeblich für das Wirtschaftswachstum verantwortlich. Das Arbeitsvolumen wird in den kommenden Jahrzehnten insbesondere durch den Rückgang der Erwerbsbevölkerung sinken. Auch eine starke Zuwanderung von netto 250.000 Personen wird diesen Rückgang nicht ausgleichen können.

Der Rückgang der Erwerbsbevölkerung ist eine Folge der niedrigen Geburtenrate der vergangenen Jahrzehnte, die sich nun negativ auf die zukünftige Entwicklung auswirkt.

Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (2023). Wachstumsschwäche überwinden – in die Zukunft investieren. Jahresgutachten 23/24. Wiesbaden. S. 107.

Familie als ein göttliches „Amt“ und „Mandat“ – eine evangelische Position

Prof. Dr. Harald Jung war Ökonom, Theologe und Wirtschaftsethiker und lehrte zuletzt an der Internationalen Hochschule Liebenzell. Er starb unerwartet mit 57 Jahren am 20.01.2024 und hinterließ seine Frau und zwei Kinder. In Erinnerung an ihn folgt anbei eine Zusammenfassung eines Beitrags von ihm, der im Sammelwerk „Ohne Familie ist kein Staat zu machen“ (Herder, 2018, S.251-262) veröffentlicht wurde und die er als „eine“, einladende evangelische Position verstand.

Harald Jung führt in seinem Beitrag aus, dass es die Familie ist, die trotz aller Angefochtenheit und Konflikte vor allem „emotionale Verlässlichkeitserfahrungen“ bietet und mit Kindern und der Erziehungs- und Fürsorgeleistung für Perspektive und Zukunft sorgen. Sie bringt damit wesentliche positive „externe Effekte“ für den Staat hervor, der gut daran tut diese durch die Stärkung von Familien zu kompensieren.

Als Menschen sind wir ein aus Familienzusammenhängen kommendes Wesen. Erst in der Begegnung eines „Du“, die zu zuallererst im familiären Nahraum erlebt wird, werden wir zu einem „Ich“. Darin gewinnen wir eine Ahnung von einer vorgängigen, grundlegenden Bestimmung zur personaler Beziehung, von einem „ewigen Du“ als transzendenten Grund unseres Daseins. Jesus selbst verwendet das Bild von Familie wenn er im „Vater unser“ über unsere Gottesbeziehung spricht. Als einzelne Person sind wir nach biblischem Verständnis von Gott „bei unserem Namen gerufen“ und als Individuum auch für unsere Handeln selbst verantwortlich und nicht nur Teil eines Kollektivs. Dennoch stehen wir nicht in einer blanken, selbstgesetzten Beziehungslosigkeit, in der wir „uns selbst der Nächste sind“ und den anderen nur über seine „Nutzenfunktion“ in den Blick nehmen.

Egal ob wir religiöse Perspektiven und christliche Traditionen ersetzen durch vermeintliche aktuellere oder „objektivere“, naturalistisch-biologische oder soziologische Erklärungsmodelle. Wir alle sehen uns als handelnden Subjekte der Aufgabe gegenüber gestellt, worauf wir unser Handeln und Leben als tragende Sinnperspektive setzen. Worauf wir im letzten Vertrauen, das, worauf wir unser Leben ausrichten, wird uns zu Gott. Aus christlicher Sicht fragen wir, wozu uns Gott als Schöpfer und Erhalter unseres Lebens und als unser Erlöser, Ziel und „Vollender“ berufen hat, welche Spuren seines schöpferischen Geist wir in uns finden. Die Antworten darauf prägen Mentalitäten und Kulturen, wie schon Max Weber nachgewiesen hat.

Das Lutherische Berufungsverständnis verdeutlichte, dass wir schon in den „weltlichen Bezügen“ unseres alltäglichen Lebens mit unseren Nächsten in unserem normalen Beruf unsere göttliche Berufung leben und unser Handeln „in Gottes Auftrag“ verstehen und verantwortungsvoll ausüben. Gerade weil wir „in Christus“ als „Christenmenschen“ schon „gerechtfertigt“ und in Gemeinschaft mit Gott sind, sollen wir uns quasi als Antwort in unseren weltlichen Bezügen uns von Gott berufen und an diesem Ort zum Dienst am Nächsten gestellt wissen. Dies ist nicht nur auf die Erwerbsarbeit begrenzt sondern gerade auch ist Elternschaft, Vater- und Muttersein ein göttlicher Auftrag, „Beruf“ und Berufung, ein „kostbares, vornehmes Amt“. In diesem will Gott durch uns wirken. Dies gibt dem Wirken in der eigenen Familie – ohne sie selbst zum Gott zu machen – viel mehr Bedeutung, als wenn sie nur eine rein nützliche Institution zur Stabilisierung und Reproduktion gesellschaftlichen Lebens ist.

Das lutherisches Begriff vom „Amt“ erweitert Bonhoeffer als lebendiges „Mandat“ und benennt, ohne abschließend zu sein, die vier Bereiche „Kirche und Gemeinde“, „Staat, Recht und Obrigkeit“, „Arbeit und Kultur“ sowie „Ehe und Familie“.  In diesen haben wir jeweils einen göttlichen Gestaltungsauftrag zur verantwortlichen Mitwirkung in seiner Schöpfung. Keines der Mandate hat aber selbst „ein Mandat“ in das andere hineinzuregieren. Sondern stattdessen haben sie den Auftrag, einander zu dienen und in ihrem jeweiligen Amt zu unterstützen. Für das Verhältnis Staat/Politik und Familie sowie Wirtschaft und Familie bedeutet dies, dass Familie selbst eine in Gottes Schöpfungsabsicht begründeten Würde hat und sich selbst nicht aus ihrer gesellschaftlichen Leistung rechtfertigen muss. Denn in ihr als einer wesentlichen Form verwirklicht sich menschliches, menschenwürdiges Leben. Umgekehrt haben die anderen Mandatsbereiche einen wesentlichen Dienst an ihr zu erfüllen. Der Staat – wie auch der Bereich der Wirtschaft – soll die Familie nicht nur wegen ihrer Leistungen fördern, auch wenn er aus ihren Ressourcen für sich selbst schöpft. Sondern der Staat ist selbst für die Ermöglichung und Sicherung eines menschlichen Lebens da. Und menschliches Leben wird nicht zuletzt in Familien als ein „Schöpfungs-Mandat“ ausgedrückt und verwirklicht. Ein Staat, der Familien nicht fördert, verfehlt einen wesentlichen Teil seines eigenen Auftrags und seiner Berechtigung, seines Mandats. Dann würde der Staat zu einer Art „herrenloser Gewalt“ werden, die sich selbst dient als „selbstbezügliches System“ das seiner „eigenen Logik“ und nicht mehr seinem humanen und – christlich gesprochen – geschöpflichen Auftrag folgt, sondern ihn in wesentlichen Zügen verfehlt.

Denn der Gott, an den wir Christen glauben und von dem wir unser Leben verstehen, ist (im Wortsinn) ein „Phil-Anthrop“, ein „Freund“ des Menschenlebens. So sehr, dass er seinen eigenen Sohn gab (Joh. 3,16) – und sich darin ja sogar selbst im Bild einer familiären Beziehung vorstellt.

So stark profitiert der Staat von einem Kind

Bereits 2014 untersuchte der heutige Wirtschaftsweise Prof. Dr. Martin Werding, wie viele Steuern und Sozialabgaben ein Kind im Laufe seines Lebens durchschnittlich an den Staat zahlt. Diese Einnahmen stellte er den staatlichen Leistungen gegenüber, welche ein Kind durchschnittlich im Laufe seines Lebens erhält. Das Ergebnis der „fiskalischen Bilanz“ eines Kindes ist frappierend: Sie ist massiv positiv, ein Kind zahlt also deutlich mehr als es an staatlichen Leistungen bekommt. Die Bilanz erhöht sich zudem je mehr Kinder, das Kind selbst bekommt.

Zunächst erfolgt eine Betrachtung der Rentenversicherung: Zieht man hier von den durchschnittlichen Beiträgen die durchschnittlichen Rentenleistungen im Lauf des Lebens ab, verbleibt ein positiver Saldo in Höhe von 77.200 €, sofern das Kind kinderlos bleibt. Hat das betrachtete Kind später hingegen seinerseits ein oder zwei Kinder (mit jeweils konstanter Kinderzahl), ergeben sich externe Effekte in Höhe von rund 122.900 € bzw. 278.800 €. Bei durchschnittlicher Geburtenrate erhöht sich der positiver Saldo auf 158.300 €.

Anders ausgedrückt: in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt eine starke Umverteilung zu Lasten von Familien und deren Kinder.

Der Effekt verstärkt sich, wenn das Saldo der durchschnittlichen Beiträge und Leistungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (+68.800 €), Pflegeversicherung (+25.300 €) und Arbeitslosenversicherung (+400€ ) miteinbezogen werden.

Den durchschnittlichen Einnahmen über Einkommens- und Verbrauchssteuern stehen hingegen staatliche Leistungen gegenüber – darunter auch insbesondere familienpolitische Leistungen und Leistungen für Kinderbetreuung und Bildung, die in den ersten zwei Lebensjahrzehnten anfallen.

In einer Gesamtbetrachtung aller staatlichen Beiträge und Steuern bleibt ein finanzieller Saldo von 50.500 € je Kind, das selbst kinderlos bleibt. Hat das betrachtete Kind später hingegen seinerseits ein oder zwei Kinder, ergibt sich durch die positiven Effekte der Nachfahren ein Saldo in Höhe von rund 80.300 Euro bzw. 182.400 Euro. Bei einer durchschnittlichen Geburtenrate liegt die fiskalische Bilanz eines Kindes bei 103.400 €.

Das bedeutet im Fazit:

Die massive finanzielle Belastung von Kindern, insbesondere in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung wird durch die öffentlichen Ausgaben für Betreuung und Ausbildung der Kinder nicht annähernd ausgeglichen.

Ab Juli 2023 wurde der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts noch stärker nach Kinderzahl gestaffelt. Auch wenn diese Systematik durchaus auch kritikwürdig ist, ist es ein Schritt zu mehr Familiengerechtigkeit. In der Renten- und Krankenversicherung ist eine familiengerechte Beitragsgestaltung hingegen weiter überfällig.

Quellen:

Werding, 2014, Präsentation beim Verband kinderreicher Familien: Präsentation – Benachteiligung von Familien in der Rentenversicherung

Werding, 2014, „Familien in der gesetzlichen Rentenversicherung: Das Umlageverfahren auf dem Prüfstand“, Bertelsmannstiftung, –> die Fiskalische Bilanz ist ab S. 43 erläutert: https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen/GrauePublikationen/GP_Familien_in_der_gesetzlichen_Rentenversicherung.pdf

Staatliche Rücklagen für Beamtenversorgung

Im folgendem Artikel wurde von Stefan Walter recherchiert und ausgearbeitet, in welchem Umfang für die Pension und Beihilfeleistungen von Beamten bereits staatliche Rücklagen gebildet werden. Der Artikel wurde in der Zeitschrift für Versicherungswesen (10/2022) veröffentlicht – diese hat genehmigt, dass der Artikel hier eingestellt und wiedergegeben werden darf:

http://www.familiengerechtigkeit.de/wp-content/uploads/2022/08/2022-ZfV-Staatliche_Rueckstellungen_fuer_die_Beamtenversorgung-Stefan_Walter.pdf

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Warum muss der Beitrag noch stärker nach Kinderzahl unterschieden werden?

Bisheriger Kinderlosenzuschlag ist nicht ausreichend

Als Reaktion auf das Verfassungsgerichtsurteil zur Pflegeversicherung wurde 2005 ein Zuschlag von 0,25% für Kinderlose eingeführt. Dieser Zuschlag entspricht in seiner Höhe bei weitem nicht dem Gegenwert, den Eltern durch den Unterhalt für ihre Kinder leisten. Zudem ist er nicht – wie gefordert – relativ zur die Anzahl der Kinder ausgestaltet.

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Artikel in der Zeitschrift für Versicherungswesen

Das Konzept wurde in der Ausgabe 21/2011 der Zeitschrift für Versicherungswesen vom 01.11.2011 veröffentlicht: Inhaltsverzeichnis des Sonderhefts Rückversicherung 2011

Alle Leser dieses Artikels laden wir ein, ihre Fragen und Anregungen zu diesem Konzept hier zu posten oder auch persönlich an stefan (at) familywalter.de zu senden. Vielen Dank!