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Urteil des Bundesverfassungsgericht zur Pflegeversicherung: 

Es ist mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden.

Heinz Rothgang. „Einführung von Kapitaldeckung in der sozialen Pflegeversicherung“ in: Fokus Pflegeversicherung (Köln: Wissenschaftliches Institut der AOK, 2008), S. 115

Vergleichsweise zielkonform lässt sich dagegen die Staffelung eines zusätzlichen Beitrags zum Aufbau eines Kapitalstocks nach der Kinderzahl begründen. Bei einem solchen können die verteilungspolitischen Zielsetzungen – einschließlich der intragenerativen Umverteilung – erfüllt werden und wird der Substitutionszusammenhang zwischen Real- und Humankapital unmittelbar berücksichtigt. Da dieser Mechanismus zudem auf Dauer eingeführt wird und es daher nicht zu einem bloßen Spar-Entspar-Prozess kommt, ist diese Variante in besonderem Ausmaß nachhaltig. Die Ausarbeitung eines entsprechenden Modells wäre daher ein sinnvoller Beitrag zu der zu erwartenden Debatte um Finanzreform in der Pflegeversicherung.

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