Wie kann der Beitrag erhoben werden?

Für den Aufbau einer Kapitaldeckung in Abhängigkeit von der Kinderzahl sind grundsätzlich zwei Möglichkeiten einer Beitragserhebung denkbar.

1. Der zusätzliche Beitrag ist für alle Personen gleich hoch, welche den gleichen Leistungsanspruch daraus haben.

2. Der zusätzliche Beitrag wird abhängig vom Arbeitseinkommen erhoben.

Gleicher Beitrag für gleiche Leistungen

Der zusätzliche Beitrag ist dabei so bemessen, dass er den durchschnittlich anfallenden Leistungen entspricht. Für einen kinderlosen 23jährigen liegt dieser zusätzliche Beitrag bei rund 15 Euro pro Monat. Mit einem Kind reduziert er sich auf 10 Euro, bei zwei Kindern auf 5 Euro. Ab drei Kindern ist kein Beitrag mehr zu zahlen.

  • Durch eine Übergangslösung und einen Sozialausgleich wird sichergestellt, dass dieser Beitrag dabei keine Person finanziell überlastet.
  • Der zusätzliche Beitrag belastet nicht den Faktor Arbeit.

Beitrag abhängig vom Arbeitseinkommen

Der zusätzliche Beitrag wird durch eine Erhöhung des Beitragssatzes finanziert. Um bspw. 6,6 Mrd. Euro Mehreinnahmen zu erzielen (entspricht einer pauschalen Beitragssatzerhöhung von 0,6%) ist folgende Staffelung ausreichend:

  • Personen ohne Kinder: 3,2% (+1%)
  • Personen mit einem Kind: 2,8% (+0,85%)
  •  Personen mit 2 Kinder: 2,4% (+0,45%)
  •  Personen mit 3 Kindern und mehr: 2,0% (+0,05%)
Die Arbeitgeber werden daran paritätisch (d.h. zur Hälfte) beteiligt. Schwierig ist dabei, dass die Beitragseinnahmen damit abhängig von der sozialversicherungpflichtigen Beschäftigung sind und schwerer zu kalkulieren sind. Ein positiver Nebeneffekt dieser Variante ist jedoch, dass Arbeitgeber stärker entlastet werden, wenn ihre MitarbeiterInnen Kinder bekommen bzw. sie MitarbeiterInnen mit Kindern einstellen. So werden dadurch mittelbar Maßnahmen des Arbeitgebers zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf automatisch belohnt.

 

 

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