Was ist wenn die Kinder ins Ausland wegziehen oder sterben?

Die eigenen Kinder stehen dann nicht mehr als Beitragszahler zur Verfügung. Jedoch zeigt sich darin gerade der wesentliche Nutzen und Sinn der umlagefinanzierten Pflegeversicherung: Diese versichert auch davor, dass die eigenen Kinder als Beitragzahler ausfallen. Ansonsten könnte auch auf eine Pflegeversicherung verzichtet werden und die Finanzierung der Pflege durch die Kinder direkt erfolgen.

Das Verfassungsgericht hat sich in seinem Urteil 2001 mit diesem Sachverhalt auseinandergesetzt und hat diesen als verfassungsrechlich unerheblich angesehen:

„Dieser Vorteil kinderloser Beitragspflichtiger wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Teil der heutigen Kinder, deren Eltern derzeit in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, dort in der Zukunft vielleicht überhaupt nicht oder nur vorübergehend versicherungspflichtige Beitragszahler sein werden. (…) Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gegenwärtig rund 87 % der Bevölkerung in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, (…) ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Erziehungsleistung in der sozialen Pflegeversicherung auch in Zukunft nachhaltig zum Tragen und den kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung zugute kommt.“ Bundesverfassungsgerichturteil 2001 – 1 BvR 1629/94 – Nr. 59

 

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