Das Wichtigste in Kürze
Im aktuellen Kabinettsentwurf zur GKV-Reform (§ 242b SGB V) ist ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozentpunkten für Mitglieder vorgesehen, deren Ehegatte oder Lebenspartner beitragsfrei familienversichert ist (Bundesministerium für Gesundheit, 2026, S. 45). Der Zuschlag entfällt bislang nur, wenn das jüngste Kind im Haushalt das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat – oder bei Kindern mit Behinderung sowie bei der Pflege von Angehörigen und Rentner.
Diese Altersgrenze wird der Realität kinderreicher Familien in vielen Fällen nicht gerecht. Gerade in Familien mit drei und mehr Kindern sind Ehepartner deutlich länger und intensiver in Familienarbeit eingebunden. Zudem kennt das SGB V bei Kinderkrankengeld (§ 45) und Haushaltshilfe (§ 38) bereits die 12-Jahres-Grenze – warum nicht auch hier?
Zur konkreten Veranschaulichung: Bei einem Krankenpfleger mit 49.000 € Jahresbrutto und fünf Kindern zwischen 7 und 15 Jahren (Mutter vollständig in Carearbeit tätig) würde der 2,5%-Zuschlag 1.212 € jährlich (102 €/Monat) bedeuten – für die Familien wäre in Folge kein einfacher Familienurlaub mehr finanzierbar.
26 % aller Kinder in Deutschland wachsen in kinderreichen Familien auf (Statistisches Bundesamt, 2025) – diese Familien verdienen keine Strafabgabe, sondern Anerkennung.
Es gibt drei konkrete Änderungsvorschläge:
| Vorschlag | Regelung | Mindereinnahmen | Verbleibende Mehreinnahmen |
| 1 – Einheitliche Anhebung | Altersgrenze auf 12. Lebensjahr (jüngstes Kind) für alle | ca. –360 Mio. € | ca. 1,14 Mrd. € |
| 2 – Staffelung nach Kinderzahl | 7. Lebensjahr (1 Kind), 10. Lebensjahr (2 Kinder), 12. Lebensjahr (ab 3 Kinder) | ca. –226 Mio. € | ca. 1,3 Mrd. € |
| 3 – Anhebung nur ab 3 Kindern | 12. Lebensjahr (jüngstes Kind) nur bei 3+ Kindern im Haushalt | ca. –105 Mio. € | ca. 1,4 Mrd. € |
Ausgangslage und Problem
Ein Zuschlag, der Familien trifft – nicht Faulenzer
Im aktuellen Kabinettsentwurf zur GKV-Reform ist in § 242b SGB V ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozentpunkten für Mitglieder vorgesehen, deren Ehegatte oder Lebenspartner beitragsfrei familienversichert ist. (Bundesministerium für Gesundheit, 2026, S. 45)
Die Ausnahmeregelung – also das Entfallen des Zuschlags – greift derzeit nur, wenn das jüngste Kind im Haushalt das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat sowie bei Kindern mit Behinderung. Im Reformvorschlag der Finanzkommission wurde wie folgt argumentiert:
„Es ist anzunehmen, dass für bisher beschäftigungslose Ehegatten und ihnen gleichgestellte Lebenspartner mit Kindern im schulpflichtigen Alter auch vor dem Hintergrund des neuen Rechtsanspruchs auf ganztätige Betreuung im Grundschulalter eine Erwerbstätigkeit mit den familiären Betreuungspflichten vereinbar ist.“
(FinanzKommission Gesundheit, 2026, S. 399f)
Diese Altersgrenze von sieben Jahren wird der Realität kinderreicher Familien in vielen Fällen nicht gerecht. Gerade in Familien mit drei und mehr Kindern sind Ehepartner auch bei schulpflichtigen Kindern häufig deutlich stärker und länger in Carearbeit eingebunden – ein umfangreichere Teilzeit- oder Vollzeitarbeit kommt dabei nicht für beide Ehepartner in Frage – auch ist die ganztägige Betreuung in vielen Bundesländern mit erheblichen Eigenbeiträgen verbunden die bei Mehrkindfamilien sich multiplizieren.
Studien des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung (BiB) belegen den erheblichen zeitlichen Mehraufwand kinderreicher Familien (Schneider und Bujard, 2019, S. 32f):
| Hausarbeit/Tag | Kinderbetreuung/Tag | |
| Mütter mit 1 Kind | ca. 2 Stunden | 5–6 Stunden |
| Mütter mit 3+ Kindern | ca. 3 Stunden | 8–10 Stunden |
(Datenbasis: Personen im Alter von 44 bis 54 Jahren)
Der tägliche Betreuungsaufwand von Müttern mit mehreren Kindern übersteigt damit deutlich die 10 Stunden Pflegeaufwand pro Woche, ab denen eine Mitversicherung bei Angehörigenpflege ohne Zuschlag erfolgt. Es ist sachlich nicht zu rechtfertigen, Großfamilien schlechter zu stellen als pflegende Angehörige.
Zudem: Zwar haben nur 13 % der Familien drei und mehr Kinder, aber 26 % aller Kinder wachsen in kinderreichen Familien auf (Statistisches Bundesamt, 2025). Der Regelungsbedarf ist damit gesellschaftlich erheblich.
Systemkonsistenz: Was das SGB V bereits kennt
Das SGB V kennt die 12-Jahres-Grenze in vergleichbaren Regelungskontexten bereits:
§ 38 SGB V (Haushaltshilfe): Anspruch bei Erkrankung des Elternteils besteht, wenn ein Kind im Haushalt lebt, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder behindert ist.
§ 45 SGB V (Kinderkrankengeld): Anspruch besteht, wenn das erkrankte Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Es ist daher systemkonform und konsitent, diese bewährte Altersgrenze auch bei der Ehepartner-Mitversicherung anzuwenden. Eine Grenze von sieben Jahren ist innerhalb desselben Gesetzbuches ein Fremdkörper.
Verfassungsrechtliche Aspekte
Das Bundesverfassungsgericht hat die beitragsfreie Familienversicherung ausdrücklich als verfassungskonformen Ausgleich für den generativen Beitrag von Eltern anerkannt (BVerfG, 7. April 2022, 1 BvL 3/18 Abschnitt C.II). Wer nun – wie der Kabinettsentwurf in § 242b SGB V – genau jenen Ehegatten, die Kinder betreuen, mit einem Zuschlag belastet, schwächt diesen Systemausgleich. Die typisierende Betrachtung wird der besonderen Belastung und dem generativen Beitrag von Eltern mit mehreren Kindern in vielen Fällen nicht gerecht.
Hinzu kommt ein klares Signal aus Art. 6 Abs. 1 GG. Das BVerfG hat festgestellt:
„Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, daß es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten.“ (BVerfG, Pressemitteilung 5/1999; Rs. 2 BvR 1057/91, III 1d)
Die Altersgrenze von sieben Jahren im Kabinettsentwurf beschneidet genau diese Wahlfreiheit – besonders bei Familien mit mehreren Kindern, wo die Betreuungsintensität deutlich länger anhält.
Vorschlag 1 – Einfache Änderung (einheitliche Anhebung)
Anhebung der Altersgrenze im § 242b SGB V auf die Vollendung des zwölften Lebensjahres des jüngsten Kindes im Haushalt. Maßgeblich ist weiterhin stets nur das jüngste Kind – einfach in Abfrage und Kommunikation, klar und verwaltungspraktisch.
Möglicher Änderungsvorschlag (§ 242b SGB V – vgl. Kabinettsentwurf S.45)
§ 242b Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner
(1) Die Krankenkassen erheben von Mitgliedern mit einem nach § 10 versicherten Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag auf den Beitragssatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten. Satz 1 gilt nicht, wenn
- das Mitglied oder der nach § 10 versicherte Ehegatte oder Lebenspartner ein Kind im Sinne des § 10 hat,
a) das das siebte zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Haushalt des nach § 10 versicherten Ehegatten oder Lebenspartners lebt oder (…)
b) das als Mensch mit Behinderungen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und im Haushalt des nach § 10 versicherten Ehegatten oder Lebenspartners lebt, oder (…)
Auswirkung: Reduzierung der Mehreinnahmen um ca. 360 Mio. von 1,5 Mrd. auf 1,14 Mrd.
Vorschlag 2 – Differenzierte Regelung (nach Kinderzahl)
Staffelung der Altersgrenze entsprechend der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder:
| Anzahl Kinder im Haushalt | Altersgrenze (jüngstes Kind) |
| 1 Kind | Vollendung des 7. Lebensjahres |
| 2 Kinder | Vollendung des 10. Lebensjahres |
| Ab 3 Kinder | Vollendung des 12. Lebensjahres |
Möglicher Änderungsvorschlag (§ 242b SGB V – vgl. Kabinettsentwurf S.45)
„§ 242b – Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner
(1) Die Krankenkassen erheben von Mitgliedern mit einem nach § 10 versicherten Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag auf den Beitragssatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten. Satz 1 gilt nicht, wenn
- ein oder mehrere Kinder im Sinne des § 10 des Mitglieds oder des nach § 10 versicherten Ehegatten oder Lebenspartners im Haushalt des Ehegatten oder Lebenspartners leben und
a) das jüngste dieser Kinder das siebte Lebensjahr bei einem Kind, das zehnte Lebensjahr bei zwei Kindern, das zwölfte Lebensjahr bei drei Kindern oder mehr Kindern noch nicht vollendet hat, oder
b) ein Kind als Mensch mit Behinderungen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, oder - (…)“
Auswirkung: Reduzierung der Mehreinnahmen um ca. 226 Mio. von 1,5 Mrd. auf 1,3 Mrd.
Vorschlag 3 – Anhebung auf 12. Lebensjahr nur ab 3. Kindern
Anhebung der Altersgrenze nur für Ehepartner die drei und mehr Kinder betreuen:
Vorgeschlagene Formulierung (§ 242b SGB V – vgl. Kabinettsentwurf S.45)
„§ 242b – Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner
(1) Die Krankenkassen erheben von Mitgliedern mit einem nach § 10 versicherten Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag auf den Beitragssatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten. Satz 1 gilt nicht, wenn
- § 10 versicherte Ehegatte oder Lebenspartner ein Kind im Sinne des § 10 hat,
- § 10 versicherten Ehegatten oder Lebenspartners lebt oder
- ölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Haushalt des nach § 10 versicherten Ehegatten oder Lebenspartners mit mindestens zwei oder mehr weiteren Kindern lebt oder (…)
Auswirkung: Reduzierung der Mehreinnahmen um ca. 105 Mio. von 1,5 Mrd. auf 1,4 Mrd.
Berechnung der finanziellen Auswirkung:
Im Kabinettsentwurf enthalten ist die Schätzung, dass der Zuschlag von 2,5% für Ehepartner 1,5 Milliarden Euro Mehreinnahmen erzeugt.
Datenbasis und Methodik
Methodisch grundlegend ist zunächst der Zusammenhang zwischen dem Alter des jüngsten Kindes im Haushalt und der Gesamtkinderzahl – denn erst diese Verknüpfung ermöglicht eine realitätsnahe Abschätzung der haushaltstypischen Versicherungskonstellationen.
Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), auf die die FinanzKommission Gesundheit ihre Berechnung von 2018 stützt, ist dafür nur bedingt geeignet: Sie unterscheidet lediglich die Altersgruppen unter 6 Jahren und 6 bis unter 12 Jahren und erfasst maximal 3 Kinder im Haushalt. Für eine feingliedrige Analyse nach Kinderzahl und Alter ist die Granularität dieser Datenbasis zu begrenzt.
Deutlich differenzierter ist demgegenüber das FReDA-Panel (Erhebungswelle 2024, n = 21.279 Interviews, davon 16153 mit Partner). Da die überwiegende Mehrheit aller Geburten vor dem 40. Lebensjahr der Mutter liegt, bietet der Befragtenkreis von 18 bis 54 Jahren eine ausreichende empirische Grundlage: Das jüngste Kind einer 54-jährigen Befragungsperson dürfte in der Regel nicht älter als 14 Jahre sein. Einschränkend gilt, dass Haushalte mit Kindern über 14 Jahren aufgrund des Befragungsdesigns nur eingeschränkt abgebildet werden können. Befragte unter 25 Jahren mit Kindern sind mit lediglich 41 von 10.156 Personen vernachlässigbar.
Für die vorliegende Auswertung wurden aus dem FReDA-Panel jene 1.490 verheirateten Personen herausgefiltert, die als derzeitige Tätigkeit „Hausfrau/Hausmann“ und/oder „geringfügig bzw. unregelmäßig erwerbstätig“ für sich oder für ihren Partner angaben. Diese Kategorien entsprechen dem Personenkreis der beitragsfreien Mitversicherung nach § 10 SGB V. Nicht berücksichtigt wurden Personen in Elternzeit oder Mutterschutz, da diese in der Regel weiterhin als eigenständige Mitglieder – ohne eigenen Beitrag – gesetzlich versichert bleiben; lediglich bisher freiwillig versicherte Personen in Elternzeit fallen in die Familienversicherung, sind jedoch vernachlässigbar. Zur Einordnung: Auf 1,876 Mio. pflichtversicherte Frauen im Alter von 30 bis unter 35 Jahren entfallen nur 0,187 Mio. freiwillig versicherte Frauen derselben Altersgruppe (BMG, KM6 2025). Eine Differenzierung nach dem Versicherungsstatus (GKV vs. PKV) war im Datensatz nicht möglich, sodass die Stichprobe auch privat versicherte Personen enthält.
Verteilung nach Alter des jüngsten Kindes und Kinderzahl
Verheiratete Personen im Alter von 18-54 mit derzeitige Tätigkeit Hausmann/Hausfrau bzw. geringfügiger Beschäftigung (n = 1.302 mit Kindern):
| Alter jüngstes Kind im Haushalt | Anzahl Kinder im Haushalt | ||||||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | Gesamt | ||||||
| 0 | 20 | 29 | 12 | 3 | 3 | 1 | 1 | 68 | |||||
| 1 | 41 | 47 | 16 | 7 | 2 | 2 | 0 | 115 | |||||
| 2 | 44 | 51 | 17 | 8 | 3 | 1 | 0 | 124 | |||||
| 3 | 34 | 59 | 18 | 7 | 3 | 0 | 0 | 121 | |||||
| 4 | 13 | 36 | 17 | 6 | 1 | 0 | 0 | 73 | |||||
| 5 | 12 | 53 | 19 | 11 | 1 | 0 | 1 | 97 | |||||
| 6 | 11 | 47 | 18 | 4 | 0 | 0 | 0 | 80 | |||||
| 7 | 18 | 33 | 17 | 2 | 1 | 0 | 0 | 71 | |||||
| 8 | 12 | 34 | 18 | 5 | 3 | 0 | 0 | 72 | |||||
| 9 | 8 | 44 | 13 | 2 | 0 | 0 | 0 | 67 | |||||
| 10 | 15 | 41 | 15 | 4 | 0 | 0 | 0 | 75 | |||||
| 11 | 4 | 29 | 14 | 2 | 2 | 0 | 0 | 51 | |||||
| 12 | 9 | 22 | 12 | 3 | 0 | 0 | 0 | 46 | |||||
| 13 | 8 | 24 | 6 | 1 | 1 | 0 | 0 | 40 | |||||
| 14 | 5 | 12 | 5 | 3 | 0 | 0 | 0 | 25 | |||||
| 15 | 7 | 15 | 7 | 0 | 0 | 0 | 0 | 29 | |||||
| 16 | 11 | 20 | 6 | 1 | 0 | 0 | 0 | 38 | |||||
| 17 | 9 | 9 | 6 | 0 | 0 | 0 | 0 | 24 | |||||
| 18 | 13 | 9 | 6 | 0 | 0 | 0 | 0 | 28 | |||||
| 19 | 5 | 6 | 1 | 0 | 0 | 0 | 0 | 12 | |||||
| 20 | 6 | 5 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 11 | |||||
| 21 | 4 | 3 | 4 | 0 | 0 | 0 | 0 | 11 | |||||
| 22 | 3 | 1 | 1 | 0 | 0 | 0 | 0 | 5 | |||||
| 23 | 6 | 3 | 2 | 0 | 0 | 0 | 0 | 11 | |||||
| 24 | 3 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 3 | |||||
| 25 | 3 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 3 | |||||
| 26 | 1 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 1 | |||||
| 29 | 1 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 1 | |||||
| Gesamt | 326 | 632 | 250 | 69 | 20 | 4 | 2 | 1302 | |||||
| In % | 30% | 56% | 22% | 6% | 2% | 12% | 0% | 100% | |||||
| Gesamt inkl. Kinderlose: | 1490 | ||||||||||||
Die Auswertung basiert auf einer Datenanalyse des FReDA-Panels (Bujard et al., 2025).
Hinweis zur Datenqualität: Für Kinder im Haushalt über 12 Jahre sind die Daten nicht vollständig repräsentativ, da in der Befragung nur Personen bis zum Alter 54 erfasst sind. Bei den Angaben zur derzeitigen Tätigkeit waren Mehrfachnennungen möglich. Berücksichtigt man nur Personen ohne weitere Tätigkeitsangaben, reduziert sich die Zahl auf 743 Personen – die prozentualen Ergebnisse bleiben jedoch in vergleichbarer Größenordnung stabil.
Aus der FReDA-Auswertung lassen sich folgende Anteile ableiten:
- 678 Personen mit Kindern von 0 bis 6 Jahre (45,50%)
- 336 Personen mit Kindern zwischen 7 und 11 Jahren (22,55%)
- 209 Personen die 2 Kinder haben im Alter von 7- 9 Jahren (111) und min. 3 Kinder im Alter von 7-11 Jahren (98) (14,03%).
- 98 Personen mit Kindern zwischen 7 und 11 Jahren, die mindesten 3 Kinder haben (6,58%)
Zum 30.06.2025 waren 1.823.115 Personen im Alter von 25-54 Jahren familienversichert sowie 951.092 Personen im Alter von 55 bis 64 Jahren (Bundesministerium für Gesundheit – 2025).
Für die Ermittlung der finanziellen Auswirkung, die Mitversicherung in bestimmten erweiterten Konstellationen wurde wie folgt hergeleitet:
| Alter | Personen mit jüngstem Kind im Haushalt | 1) Anteil aus FreDA- Panel | 2) Hochrechnung mit Anzahl Familien-versicherten (KM 6) | 3) Anzahl Familien-versicherte mit 2,5% Zuschlag nach Kabinettsentwurf | Anteil in % | 4) Mehr-beiträge in Mio. |
| 25-54 J. | 0-6 | 45,50% | 829.579 | |||
| 7-11 | 22,55% | 411.119 | 411.119 | 24,09% | 361,3 | |
| 12-25 | 19,33% | 352.387 | 352.387 | 20,65% | 309,7 | |
| ohne Kind | 12,62% | 230.031 | 230.031 | 13,48% | 202,2 | |
| 100,00% | 1.823.115 | |||||
| 55-64 J. | Keine Daten | 951.092 | 713.319 | 41,79% | 626,9 | |
| Summe | 1.706.855 | 100% | 1500,0 | |||
| 25-54 J. | 2 K. 7- 9 3 K. 7- 11 | 14,03% | 255.726 | 14,98% | 224,7 | |
| 25.-54 J. | 3 K. 7-11 | 6,58% | 119.910 | 7,03% | 105,4 | |
Die Hochrechnung auf Basis des FReDA-Panels wurde mit den Familienversicherten-Zahlen des KM6 verknüpft. Für die Altersgruppe 55–64 Jahre wurde als Schätzwert angenommen, dass 25 % Angehörige pflegen und damit vom Zuschlag befreit sind (= 237.773 Personen). Diese Schätzung stützt sich auf RKI-Daten, wonach 10,4 % aller Befragten in den letzten 12 Monaten eine pflegebedürftige Person gepflegt haben, mit einem Schwerpunkt in der Altersgruppe 45–64 Jahre (Robert Koch-Institut, 2026, S. 12). Laut einer Befragung pflegender Angehöriger (18–65 Jahre) sind rund 17,7 % nicht erwerbstätig, 27,9 % haben ihre Arbeit reduziert, und 46,4 % arbeiten in Teilzeit. (Schwinger und Zok 2024, S.12)
Im nächsten Schritt wird der nach dem Kabinettsentwurf geschätzte Gesamtbetrag von 1,5 Mrd. Euro auf die einzelnen Personengruppen aufgeteilt. In der Schätzung des Kabinettsentwurfs ist auch enthalten, dass durch Einführung des Betrags ein Anteil der Personen in einen Midijob wechselt, wo bei geringfügiger Überschreitung der Grenze auch nur 70 € Beitrag anfallen werden. Ebenso haben nicht alle Ehepartner den Höchstbeitrag zu zahlen.
Hinweis: Die dargestellten Berechnungen und Modelle wurden im Rahmen eines laufenden Promotionsprojekts an der Ruhr-Universität Bochum (Lehrstuhl Sozialpolitik und öffentliche Finanzen) erarbeitet. Es handelt sich um vorläufige wissenschaftliche Ergebnisse.
Stefan Walter
Bibliographie
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GKV/Mitglieder_Versicherte/KM6_2025.xlsx (Abgerufen: 25. Mai 2026).
Bundesministerium für Gesundheit (2026) Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz): Gesetzentwurf der Bundesregierung. Berlin: Bundesministerium für Gesundheit. Verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/
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existenzsichernde-erwerbstaetigkeit-von-muettern-data.pdf (Abgerufen: 25. Mai 2026).
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Schneider, N.F. und Bujard, M. (2019) Kinderreiche Familien in Deutschland: Auslaufmodell oder Lebensentwurf für die Zukunft? Wiesbaden: Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung (BiB). Verfügbar unter: https://www.bib.bund.de/Publikation/2019/pdf/
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Schwinger, A. und Zok, K. (2024) ‚Häusliche Pflege im Fokus: Eigenleistungen, Belastungen und finanzielle Aufwände‘, WIdO-monitor, 21(1), S. 1–12. Verfügbar unter: https://www.wido.de/fileadmin/Dateien/Dokumente/
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Querschnitt/Demografischer-Wandel/
Hintergruende-Auswirkungen/demografie-ehen.html (Abgerufen: 28. Mai 2026).